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D-A-CH AWR
Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum zu Kapitel 18: Allgemeine Richtlinien zum Erfassen von Beziehungen zu Akteuren, die mit einem Werk, einer Expression, einer Manifestation oder einem Exemplar in Verbindung stehen
D-A-CH AWR für 18.4.1
ERFASSEN VON BEZIEHUNGEN ZU AKTEUREN, DIE MIT EINEM WERK, EINER EXPRESSION, EINER MANIFESTATION ODER EINEM EXEMPLAR IN VERBINDUNG STEHEN
Anwendungsregel:
Erfassen Sie stets nur eine einzige Beziehung zu einem bestimmten Akteur, auch wenn zwischen diesem und der Ressource mehrere Beziehungen bestehen. Wählen Sie dafür diejenige Beziehung, die in der folgenden Liste als erstes kommt:
1.
geistiger Schöpfer
2.
sonstiger Akteur, der mit einem Werk in Verbindung steht
3.
Akteur, der mit einer Expression in Verbindung steht
4.
Akteur, der mit einer Manifestation in Verbindung steht
 
 
 
BEISPIEL
Eine Person ist sowohl Verfasser/-in (geistiger Schöpfer) als auch Illustrator/-in (Akteur, der mit einer Expression in Verbindung steht): Die Person wird als geistiger Schöpfer erfasst.
Eine Person ist sowohl Regisseur/-in (sonstiger Akteur, der mit einem Werk in Verbindung steht) als auch Schauspieler/-in (Akteur, der mit einer Expression in Verbindung steht): Die Person wird als sonstiger Akteuer, der mit einem Werk in Verbindung steht, erfasst.
Eine Körperschaft ist sowohl geistiger Schöpfer als auch Gefeierter (sonstiger Akteur, der mit einem Werk in Verbindung steht): Die Körperschaft wird als geistiger Schöpfer erfasst.
 
 
 
Zwar wird jeweils nur eine Beziehung erfasst, Sie können aber mehrere Beziehungskennzeichnungen vergeben (vgl. AWR zu 18.5.1.3).
[Stand: 05/2014]
D-A-CH AWR für 18.5.1.3
ERFASSEN VON BEZIEHUNGSKENNZEICHNUNGEN
Anwendungsregel:
1.
Wenn Sie eine Beziehung gemäß 19 bis 21 anlegen, so wird empfohlen, stets auch eine Beziehungskennzeichnung zu erfassen. Verwenden Sie dafür die Beziehungskennzeichnungen aus Anhang I. Lassen Sie die bei einigen Beziehungskennzeichnungen in runden Klammern stehende Angabe zur FRBR-Ebene dabei grundsätzlich weg. Selbst geprägte Beziehungskennzeichnungen sind nicht zulässig. Gibt es im Anhang I keine passende Beziehungskennzeichnung oder besteht Unsicherheit über die genaue Funktion des Akteurs, so vergeben Sie stattdessen den Elementnamen der erfassten Beziehung als Beziehungskennzeichnung (also z. B. „geistiger Schöpfer“ oder „Mitwirkender“).
2.
Sofern zutreffend, können Sie auch mehrere Beziehungskennzeichnungen aus Anhang I erfassen. Gehören diese zu verschiedenen Arten von Beziehungen, so führen Sie diese in der folgenden Reihenfolge auf:
a)
Beziehungskennzeichnung(en) für geistige Schöpfer
b)
Beziehungskennzeichnung(en) für sonstige Akteure, die mit einem Werk in Verbindung stehen,
c)
Beziehungskennzeichnung(en) für Akteure, die mit einer Expression in Verbindung stehen
d)
Beziehungskennzeichnung(en) für Akteure, die mit einer Manifestation in Verbindung stehen.
3.
Die Beziehungskennzeichnungen im Anhang Isind zum Teil nochmals untergliedert. Es wird empfohlen, stets die genaueste zutreffende Bezeichnung zu verwenden (also z. B. „Dirigent“ und nicht „Ausführender“). Beziehungskennzeichnungen, die sich auf derselben Hierarchieleiter befinden, werden nicht gleichzeitig vergeben (also z. B. nicht sowohl „Fernsehregisseur“ als auch „Regisseur“ für dieselbe Person).
4.
Bei der Vergabe von Beziehungskennzeichnungen unterscheiden Sie nicht zwischen männlicher und weiblicher Form s. AH-017.
5.
Wenn Sie eine Beziehung zu einem Akteur erfassen, der nicht mit der Ressource als Ganzes in Verbindung steht, sondern mit einem darin enthaltenen Teil, so verwenden Sie dieselbe Beziehungskennzeichnung aus Anhang I wie für einen Akteur, der mit der Ressource als Ganzes in Verbindung steht. Dies gilt für alle Beziehungen auf der Ebene des Werks, der Expression und der Manifestation. Beispielsweise wird für den Verfasser eines in der Ressource enthaltenen Aufsatzes die Beziehungskennzeichnung „Verfasser“ verwendet oder für den Dirigenten eines in der Ressource enthaltenen Konzertes die Beziehungskennzeichnung „Dirigent“.
[Stand: 08/2015]